BC Meerhof 1923 e.V. Onlineshop

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN des BC 23 MEERHOF e.V.
Sitz des Vereins ist Marsberg-Meerhof.
Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Amateursports, insbesondere des Fußballsports, durch den „BC 23 Meerhof e.V.“.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Überschüsse dürfen nur Satzungsgemäß verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

Jede Person über 18 Jahre kann Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung.
Sie endet mit
a: dem Austritt,
b: dem Tod, oder
c: dem Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand mitzuteilen.

Ein Mitglied kann vom Vorstand nur mit ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
a: gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes und die Vereinsdisziplin,
b: schwere Schädigung des Ansehens des Vereins und die Belange des Vereins,
c: Nichtzahlung des Beitrages.

Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

§4 Beiträge

Die Mitgliederversammlung setzt alljährlich die Höhe der Beiträge fest. In besonderen fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Sondereinlagen beschließen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Sondereinlagen erlassen, stunden oder herabsetzen.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:
a: ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
b: außerordentliche Mitgliederversammlung
c: Vorstand

§6 Generalversammlung

Die Generalversammlung soll im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres stattfinden. Der Termin muss wenigstens 14 Tage vorher den Mitgliedern entweder öffentlich oder persönlich bekannt gegeben werden.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
a: Jahresbericht des Vorstandes
b: Kassenbericht und Bericht des/der Kassenprüfer/s
c: Entlastung des Vorstandes
d: Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/s (soweit erforderlich)
c: Verschiedenes

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es von mindestens 50% der erschienen Mitglieder verlangt wird.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses verlangen.
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, oder wenn es mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Im Übrigen gelten die Gleichen Bedingungen wie zur Generalversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26, 2BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Geschäfte des Vereins werden vom obigen Vorstand in Zusammenarbeit mit dem 1. Kassierer und dem 1.Schriftführer geführt.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf zusammen.
Er ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt

§9 Kassenprüfer

Mindestens 1 Kassenprüfer wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, der mindestens einmal pro Jahr die Kasse überprüft.

§10 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Bei diesen Versammlungen und Sitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a: der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b: von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Sportverein „BC 23 Meerhof e.V.“, mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Meerhof, den 10.06.1982

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